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Verpasste Chance für eine Grundsatzentscheidung zum AGG - Stellungnahme der Stiftung
Aachen,Duisburg, 27.03.09
Mit grundlegenden „Wahrheiten“ wie „Recht ist nicht gleich Gerechtigkeit“, oder „vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“ – werden StudentInnen der Rechts-wissenschaften bereits im ersten Semester konfrontiert. Die Entscheidung des Landgerichts Aachen zu der Klage einer dunkelhäutigen Familie gegen eine Aachener Hausverwaltung, die ihr die Besichtigung und Anmietung einer Wohnung unter Bezugnahme auf die „afrikanische Herkunft“ verweigerte, hat diese Lebensweisheiten ein weiteres Mal bestätigt. Das Urteil bietet in mehrfacher Hinsicht Anlass zur Kritik, diese Stellungnahme beschränkt sich auf die im Folgenden angesprochenen Punkte.
Die Klageabweisung war für die Beteiligten keine Überraschung, da die Richterin bereits das Prozesskostenhilfe - PKH - Gesuch der Kläger mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen hatte und die Beschwerde hiergegen ohne Erfolg geblieben war. Dies begründete sie genauso wie das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren, wie jetzt auch im Urteil, mit der Auffassung, Adressat des auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG gestützten Schadensersatzanspruches könne nur der potentielle Vertragspartner, also der Eigentümer sein. Weder im Gesetzestext, der von dem „Benachteiligenden“ spricht, noch in der Gesetzesbegründung finden sich jedoch Anhaltspunkte für diese Auffassung. In der juristischen Literatur wird diese Meinung ebenfalls nur vereinzelt vertreten. Zwar bezieht sich die Schadensersatzvorschrift des § 21 AGG auf Diskriminierungsschutz bei zivilrechtlichen Verträgen, dies legt aber nicht schon den Schluss nahe, dass nur Eigentümer als künftige Vermieter AdressatInnen einer solchen Klage sein können. Dies folgt bereits daraus, dass der potentielle Vertragspartner eines Mietvertrages nicht notwendig auch der Eigentümer sein muss.
Die Wirklichkeit auf dem deutschen Wohnungsmarkt sieht vielmehr so aus, dass der Abschluss von Mietverträgen, ebenso wie die Auswahl der Mieter, ganz häufig von Hausverwaltungen und eben nicht vom Eigentümer ausgeführt werden. Mit ihrer Rechtsauffassung hebelt die Richterin daher den auf europäischem Recht basierenden Gesetzeszweck des AGG, einen effektiven Schutz gegen Diskriminierung zu gewährleisten, aus.
Mietinteressenten ist häufig nur der Hausverwalter bekannt. In dem vorliegenden Fall wussten die Kläger wenigstens, um welches Objekt es sich drehte. Da jedoch das Grundbuchamt nur Namen, nicht aber Anschriften der Eigentümer mitteilen konnte, ließen sich ladungsfähige Anschriften der Eigentümer nicht ermitteln. In der Bundesrepublik existiert kein öffentlich zugängliches Verzeichnis, aus welchem sich die Anschrift einer Person ermitteln ließe.
Vor diesem Hintergrund wurde die Klage gegen die Hausverwaltung durch den Prozessvertreter der Kläger in Abstimmung mit seinen Mandanten und der die Kläger unterstützenden Stiftung „Leben ohne Rassismus“ aufrechterhalten. Die Klage dient, nachdem die Richterin ihre Rechtsauffassung bereits im PKH Beschluss kundgetan hatte, neben der Rechtsverfolgung im Einzelfall, auch der Herbeiführung einer Grundsatzentscheidung zur Auslegung des AGG und damit der Verbesserung des Rechtsschutzes gegen Diskriminierung.
Der beabsichtigten Streitverkündung gegen die Eigentümer schob die Richterin dann ebenfalls einen Riegel vor, indem sie auch einen Auskunftsanspruch gegen die Haus-verwaltung zur Mitteilung der ladungsfähigen Anschriften der Eigentümer ablehnte. Die ladungsfähigen Anschriften der Eigentümer waren durch den Prozessbevoll-mächtigten der Kläger trotz Einsichtnahme in das Grundbuch nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln. Zwischen Hausverwaltung und Klägern fehle es an einer vorvertraglichen Sonderverbindung, diese bestehe wiederum nur zu den Eigentümern als künftigen Vertragspartnern, so die juristisch nur schwer nachvollziehbare Meinung der Richterin.
Auch hier stellt sich die Frage inwieweit es mit dem Schutzzweck des AGG vereinbar ist, wenn das Risiko nicht, oder nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelbarer Anschriften von Eigentümern, vollständig zu Lasten der Kläger gehen soll.
Ohne zwingenden rechtlichen Grund hat die Richterin also den Einstieg in die Beweisaufnahme verhindert und auf diese Weise den Klägern für diese Instanz die Möglichkeit genommen, die Verletzung ihrer Rechte nachzuweisen. Sie lässt im Übrigen den für die Glaubwürdigkeit der Kläger nicht unerheblichen Umstand im Tatbestand des Urteils unerwähnt, dass die Hausverwaltung den Klägern nach deren schriftlicher Beschwerde, mit Hinweis auf eine Verletzung der Vorschriften des AGG, außergerichtlich eine Kulanzzahlung angeboten hat. Auch die Tatsache, dass die Hausverwaltung gegenüber unbeteiligten Dritten, die auch als Zeugen genannt wurden, die Benachteiligung bestätigte, nahm das Gericht nicht in das Urteil auf.
Die Entscheidung der Richterin erweckt vielmehr den Eindruck, als habe sie mit allen auch nur irgendwie vertretbaren juristischen Mitteln zu verhindern versucht, das AGG zur Anwendung kommen zu lassen, womöglich, um eine Entscheidung in der Sache, basierend auf einer Beweisaufnahme zu vermeiden.
Das Urteil bestätigt eine Tendenz der deutschen Gerichte, Diskriminierungen wegen der Hautfarbe und Herkunft als individuelles Problem zwischen Vertragspartnern und nicht als gesellschaftliches Problem wahrzunehmen.
Die Kläger werden sich nun überlegen müssen, ob sie gegen dieses Urteil Berufung einlegen wollen. Die Stiftung „Leben ohne Rassismus“ wird gegebenenfalls ihre Unterstützung fortsetzen. Denn es wäre kein gutes Signal für das AGG und das Vertrauen von Betroffenen in dieses Gesetz und in den deutschen Rechtsstaat, wenn die in Aachen getroffene Entscheidung so Bestand erhalten würde.
Kontakt:
Isabel Teller, GBB-Aachen (0241 49000);
Hartmut Reiners, ARIC-NRW e.V., Duisburg (0203 28 48 73)
Schirmherr der Stiftung: Ron Williams
Im Stiftungsbeirat vertretene Organisationen:
• Anti-Rassismus Informations-Centrum, ARIC-NRW e.V., Tel.: 0203 28 48 73
• Interkulturelles Solidaritätszentrum Essen e.V. /Anti-Rassismus-Telefon Tel.: 0201 23 20 60
• Öffentlichkeit gegen Gewalt e.V., Köln Tel.: 0221 51 01 84 7
• Pädagogisches Zentrum Aachen Tel.: 0241 49 00 0
• Planerladen e.V., Dortmund Tel.: 0231 83 32 25
• ProAsyl/Flüchtlingsrat Essen e.V. Tel.:0201 20 53 9
• Verein für Soziale Arbeit und Kultur Südwestfalen e.V., Siegen Tel.: 0271 38 78 3