Seit dem 20. November ist es für vier Wochen möglich, unsere Petition gegen die diskriminierende Behandlung durch die Bundespolizei zu unterschreiben. Wenn wir die Grenze von 50.000 Unterschriften erreichen, können wir unser Anliegen dem Bundestag persönlich vortragen.
Bitte unterstützt unsere Initiative für die Gleichstellung aller Menschen in Deutschland!
Die Online-Petition können Sie hier unterzeichnen
Wortlaut der Petition:
Wir, die Petentinnen und Petenten, fordern den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung auf, die folgenden Maßnahmen einzuführen und umzusetzen, um Diskriminierung durch „Racial/Ethnic Profiling“ zu beenden. „Racial/Ethnic Profiling“ beschreibt die diskriminierende Verwendung von Zuschreibungen (wie ethnische Zugehörigkeit, phänotypische Merkmale, nationale Herkunft oder Religion) als Grundlage für Identitätskontrollen und Durchsuchungen ohne konkretes Indiz durch die Bundespolizei.
Im Einzelnen fordern wir:
- Die bundesgesetzlichen Regelungen abzuschaffen, die sogenannte verdachtsunabhängige Personenkontrollen der Polizei erlauben. Bei diesen Kontrollen werden Menschen aufgrund einer rein subjektiven Beurteilung der Beamt_innen nach äußerlichen Kriterien ausgewählt, ohne dass nachprüfbare Gründe vorliegen müssen. Diese Kontrollen leisten daher ganz zwangsläufig einer Ungleichbehandlung basierend auf „Racial/Ethnic Profiling“ Vorschub.
- Diskriminierungstatbestände, die von staatlichen Akteuren ausgehen – wozu „Racial/Ethnic Profiling“ durch die Polizei zu zählen ist – in § 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) einzufügen.
- Durch Anti-Rassismus-Trainings und eine Überarbeitung der Einsatzstrategie die Polizeibehörden in die Lage zu versetzen, ihre hoheitlichen Aufgaben auch ohne „Racial/Ethnic Profiling“ durchzuführen. Sowohl die Polizeiausbildung als auch die Fortbildung von Polizeibeamt_innen muss auf diese Herausforderung angemessen reagieren.
- Meldestrukturen zu schaffen, die eine lückenlose Erfassung von Fehlverhalten von Polizeibeamt_innen, erlauben. Diese Vorkommnisse müssen von einer unabhängigen und fachkompetenten Prüfinstanz analysiert und bearbeitet werden. Eine bundesweite Statistik soll hierzu geführt werden.
Begründung
Offiziell gibt es „Racial/Ethnic“ in der Bundesrepublik Deutschland nicht. In einer kleinen Anfrage an die Bundesregierung zum Thema aus dem Jahr 2011 (Drucksache 17/6778) lautete die Antwort der Bundesregierung:
„Eine unterschiedliche Behandlung von Personen in Abhängigkeit von Rasse, Herkunft oder Religion ist im Bundespolizeigesetz sowie den weiteren für die Bundespolizei geltenden Vorschriften und Erlassen schon deshalb nicht enthalten, weil solche Methoden unvereinbar mit dem Verständnis von Polizeiarbeit in einem demokratischen Rechtsstaat sind.“
Diese Ansicht kann aber ausschließlich auf theoretischen Überlegungen zur Anwendung des Polizeirechts basieren. Die Realität der Polizeiarbeit wird dabei offenkundig verkannt. Die Praxis des „Racial/Ethnic Profiling“ ist der verdachtsunabhängigen Personenkontrolle bzw. Schleierfahndung inhärent.
Es soll hier insbesondere zur Verhinderung der unerlaubten Einreise nach verdächtig „fremd“ aussehenden Menschen Ausschau gehalten werden. Dass es dabei regelmäßig zur Diskriminierung aufgrund von rassistischen, ethnischen und religiösen Merkmalen kommt, zeigen auch zahlreiche Berichte von Betroffenen.
Schwarze Menschen in Deutschland und People of Color (PoC ist die selbst gewählte Bezeichnung von Menschen mit Rassismuserfahrung) werden immer wieder Ziel von „Racial/Ethnic Profiling“ durch die Polizei in Zügen, an Bahnhöfen und Flughäfen sowie an anderen öffentlichen Plätzen.
Sie werden durch diese Kontrollpraxis der Polizei öffentlich als Verdächtige gebrandmarkt und es wird für die ganze Umgebung sichtbar infrage gestellt, dass sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Im Dezember 2010 wurde beispielsweise ein Schwarzer Deutscher auf der Strecke Koblenz – Frankfurt/M. im Rahmen einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle von der Bundespolizei aufgefordert, sich auszuweisen. Er war bereits mehrfach selbst Ziel solcher Kontrollen. Zudem hatte er immer wieder miterlebt, wie Schwarze bzw. People of Color grundlos kontrolliert wurden, während andere Fahrgäste sich nicht ausweisen mussten. Daher weigerte er sich, seine Papiere vorzuzeigen und wurde daraufhin durchsucht und abgeführt.
Nachdem die Polizeibeamten offen zugaben, dass er aufgrund seiner Hautfarbe kontrolliert wurde, klagte er gegen dieses Vorgehen. Während das Verwaltungsgericht Koblenz kein Problem mit dieser Polizeipraxis hatte und seine Klage dort abgewiesen wurde, stellte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz unzweifelhaft fest, dass diese Maßnahme als rechtswidrig einzustufen ist. Die Bundespolizei musste dies anerkennen und sich bei dem Studenten entschuldigen.
Der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft Rainer Wendt hat in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass diese rassistischen Maßnahmen der gängigen Polizeipraxis entsprechen.
Die Initiative Schwarze Menschen in Deutschland (ISD), das Büro zur Umsetzung von
Gleichbehandlung e.V. (BUG) sowie eine Vielzahl von Betroffenenverbänden, Organisationen in der Gleichstellungsarbeit und Einzelpersonen sind über diese Polizeipraxis bestürzt. Rassistische Einstellungen in der Bevölkerung werden durch diese Polizeikontrollen verstärkt.
Hier scheint ein Widerspruch zum Gleichbehandlungsgrundsatz, wie er in Artikel 3 des
Grundgesetzes festgeschrieben ist, offensichtlich. Die unklare Gesetzeslage im Bundespolizeigesetz bedarf dringend einer Klärung.
Dies gilt umso mehr, als internationale und europäische Gremien wie der UN-Menschenrechtsausschuss und die Europäische Grundrechteagentur bereits dargelegt haben, dass Personenkontrollen und Identitätsfeststellungen, die allein oder wesentlich auf Kriterien wie der „ethnischen“ Zuschreibung oder “Hautfarbe” einer Person basieren, gegen das Verbot rassistischer Diskriminierung verstoßen.
Die Bundesregierung hat 2001 die Abschlusserklärung der 3. UN Weltkonferenz gegen Rassismus in Durban unterschrieben, in der die unterzeichnenden Staaten sich bereit erklärt haben „…to design, implement and enforce effective measures to eliminate the phenomenon popularly known as ‘racial profiling’ and comprising the practice of police and other law enforcement officers relying, to any degree, on race, colour, descent or national or ethnic origin as the basis for subjecting persons to investigatory activities or for determining whether an individual is engaged in criminal activity“.
Ebenso stellt Artikel 6 des Schengener Grenzkodexes im Hinblick auf Grenzkontrollen für die Mitgliedstaaten der EU klar, dass sie bei deren Durchführung menschenrechtliche Bindungen zu beachten haben. Rassistische Diskriminierungen sind demnach explizit verboten.